Zu diesem Ergebnis kam die 7. Zivilkammer des Landgericht München in einem Urteil am 19. Juni diesen Jahres. Die Klägerin hatte gegen ein 16 jähriges Mädchen und dessen Eltern Klage erhoben, weil das Kind urheberrechtlich geschützte Fotos in einem Video auf verschiedenen Portalen veröffentlicht hatte. Zwar gaben die Eltern an, dass ihre Tochter ihnen im Bezug auf IT-Kenntnisse deutlich überlegen sei, dennoch gab das Gericht der Klage statt.
Kern des
Urteils ist, dass die Aufsichtspflicht auch für die Nutzung des Internets gilt. Die Aufsichtsperson muss dabei vor allem die charakterlichen Eigenschaften und das Alter des Kindes beachten. Generell sind alle Kinder unter 18 Jahren auch im Umgang mit dem Internet zu beaufsichtigen. Das Gericht entschärfte diese harten Voraussetzungen jedoch und stellte fest, dass zumindest eine Aufklärung im Bezug auf die Nutzung des Internets und damit verbundene Konsequenzen erfolgen muss. Dies bezieht sich nach Ansicht der Kammer auch auf mögliche Urheberrechtsverletzungen.
Im entschieden Fall hatten die Eltern sich darauf berufen, dass ihre Tochter die besseren IT-Kenntnisse hatte und ihnen deshalb eine Belehrung überflüssig erschien. Zudem gingen die Eltern davon aus, dass eine entsprechende Belehrung bereits durch den IT-Kurs in der Schule erfolgt wäre. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und betonte, dass eine Belehrung auch dann nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn das Kind die besseren Kenntnisse vorweist. Zudem sah das Gericht es als fahrlässig an, dass die Eltern eine Belehrung durch den IT-Kurs in der Schule vermutet hatten obwohl die Eltern den Lehrplan nicht kannten.
Das Urteil dürfte zum Leitbild für kommende Verhandlungen werden, denn es setzt Maßstäbe für die Aufsichtspflicht im Internet. Auch dürfte das nicht die letzte Verhandlung gewesen sein bei der es um die Haftung von Kindern und deren Aufsichtspersonen geht. Bereits Ende März belegte eine
Studie, dass Kinder schon immer früher und immer häufiger alleine im Internet unterwegs sind.
[dk]