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 Niedrige Hürde für den Auskunftsanspruch der Musikindustrie gegen die Provider

Recht | 08.09.2008, 10:52
Letzte Woche Montag ist die veränderte Fassung des Urheberrechtsgesetze (UrhG) in Kraft getreten, dabei hatte der Gesetzgeber versucht den Spagat zwischen Stärkung des Urheberrechts und dem Schutz vor zu harten Konsequenzen für “Ersttäter“ zu machen. Nun sind die ersten Auskunftsklagen eingereicht worden und die Gerichte haben diesen ohne zu zögern stattgegeben.

Mit § 101 UrhG gab der Gesetzgeber den Rechtsinhabern von urheberrechtlich geschütztem geistigen Eigentum einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Dritte zu Hand, mit denen die Rechteinhaber nun auch privat, ohne Hinzunahme der Staatsanwaltschaft, ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei setze die Regierung auch die Forderung der EU um, welche einen solchen Anspruch der Rechtsinhaber grundsätzlich bejahte, wenn eine entsprechende Grundlage im Gesetz normiert ist. Um dennoch keine Klage Flut auszulösen und um den kleinen Täter, der einmal ein Verstoß gegen das Urheberrecht begeht, zu schützen, schaffte der Gesetzgeber die Hürde des “gewerblichen Ausmaß“. Doch der Umgang mit dieser Hürde ist den Gerichten überlassen worden, denn eine gesetzliche Definition dafür besteht nicht.

Nun hat die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien (DigiPotect) die ersten Auskunftsklagen gegen die Telekom bei den Landesgerichten in Köln und Düsseldorf erhoben, welche diesen auch umgehend stattgegeben haben. In einer entsprechenden Mitteilung gibt DigiProtect bekannt, dass dem Anspruch auch stattgegeben wurde, als es sich lediglich um ein Album handelte. Diese weite Auslegung durch die Gerichte lässt eine Abgrenzung zu den Bagatellverstößen jedoch nicht mehr zu.

Was DigiProtect natürlich freut ist für die Gegenseite natürlich ein herber Schlag. Die Abgrenzung ist zwar schwer, jedoch nicht unmöglich. Ein Hilfspunkt wäre die Definition der “Gewerbemäßigkeit“ aus dem Strafgesetzbuch. Hier wird zumindest verlangt, dass der Täter durch wiederholende Taten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichen Ausmaß schaffen will. Zwar lässt auch das Strafgesetzbuch damit grundsätzlich einen Ersttäter unter diese Definition fallen, doch wird die “Gewerbemäßigkeit“ regelmäßig nicht beweisbar sein. Jedenfalls kann das Herunterladen eines Musikalbums nicht automatisch zur der Annahme eines Verstoßes im “gewerblichen Ausmaß“ bedeuten. Es muss an dieser Stelle jedoch gesagt werden, dass die genaue Fallgestaltung nicht bekannt ist.

Zu hoffen bleibt also, dass der Fall so ausgestaltet war, dass die Annahme des “gewerblichen Ausmaßes“ durch weitere Indizien gerechtfertigt war. Darüber hinaus sind die anderen Gerichte an diese Auslegung nicht gebunden und können durch eine engere Auslegung eine deutlichere Abgrenzung zu schaffen. Sollte dies nicht geschehen, kann mit einer Klageflut an den Zivilgerichten gerechnet werden, da die Rechtsinhaber dann die Möglichkeit sehen, endlich gegen ungeliebte Provider vorzugehen, welche bisher grundsätzlich alle Auskünfte verweigert haben.

[dk]



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